Erd-Einzelwahlstellen - Luhmann

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Erd-Einzelwahlstellen

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Bei einem Wahlgrab können Lage und Gestaltung im Rahmen der Friedhofssatzung selbst bestimmt werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre und kann danach beliebig zu den dann gültigen Gebühren verlängert werden. Zubettung von Urnen sind jederzeit, Neubelegung mit einem Sarg nach 20 Jahren erlaubt.

Wahlgräber können nur von einer natürlichen Person erworben werden, diese hat als Nutzungsberechtigter sämtliche Rechte und Pflichten an der Grabstelle. Hierüber wird von der Friedhofsverwaltung eine Graburkunde (Grabkarte) ausgestellt, sie enthält den Namen des Nutzungsberechtigten, Bedingungen und Dauer der Nutzung.

Die Pflege dieser Stellen muß für die Dauer der Belegung durch Angehörige oder einen Pflegeauftrag gewährleistet sein.

Bei Preisvergleichen der Friedhofsgebühren ist darauf zu achten, daß wichtige Leistungen bei städtischen Friedhöfen im Friedhofspreis nicht enthalten sind.



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